Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege (Pflegegrad 1 - 5) haben Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag (131.- Euro/Monat ab 1.1.2025). Damit können Kosten für Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. durch die org. Nachbarschaftshilfen) erstattet werden. Der Betrag kann aber auch verwendet werden für Tages-, Nacht-, Kurzzeitpflege und für Leistungen ambulanter Pflegedienste. Der Betrag 131.-/Monat muss nicht im jeweiligen Monat verbraucht werden, sondern kann noch bis in das 1. Halbjahr des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Nachbarschaftshilfen (also: freiwillig Engagierte mit Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG), die Unterstützung im Alltag in der Häuslichkeit (z.B. für Demenzerkrankte) erbringen, benötigen eine Anerkennung durch das zuständige Landratsamt (Biberach bzw. Sigmaringen). Grundlage ist die sogen. Unterstützungsangebote-Verordnung des Landes Ba.-Wü. (UstA-VO) v. 17.1.2017. Voraussetzung für die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag ist demnach:
Wenn die jeweilige org. Nachbarschaftshilfe anerkannt ist, dann erst können die Betroffenen/Angehörigen mit der (erhaltenen) Rechnung bei Ihrer Pflegekasse Erstattung beantragen und erhalten. Voraussetzung ist natürlich dabei, dass die Betroffenen (noch) einen Anspruch auf diese Leistung haben und sie nicht anderweitig bereits verbraucht ist.
Novellierung der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) am 11.12.2024
Die Änderungsverordnung der Unterstützungsangebote-Verordnung ist am 11.12.2024 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht worden.
Ehrenamtliche Einzelhelfende
Mit der Novellierung der UstA-VO reagiert die Landesregierung Baden-Württemberg auf den wachsenden Bedarf in der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in der Häuslichkeit und ermöglicht damit erstmalig auch den Einsatz des Entlastungsbetrags für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer aus Nachbarschaft oder Freundes- und Bekanntenkreis. Die wesentlichen Änderungen der UstA-VO sind die Einführung ehrenamtlich Einzelhelfender (§ 6a) sowie die Freiwilligkeit der ehrenamtlich Engagierten und bürgerschaftlich Tätigen, Schulungen in Anspruch zu nehmen (§ 10 Absatz 5 der Änderungsverordnung UstA-VO). Weiterführende Informationen zum Einsatz ehrenamtlich Einzelhelfender sowie die dafür notwendigen Unterlagen finden Sie hier: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheitpflege/pflege/ehrenamt-und-selbsthilfe/anerkennung-einzelhelfende.
Alle Änderungen der UstA-VO können Sie dem Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2024, Nr. 107 entnehmen.
Informationen und Formulare zu den niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten und zur Förderung nach § 45ff SGB XI im Landkreis Biberach gibt es hier; für den Landkreis Sigmaringen hier
Grundsätzliche und laufend aktuelle Informationen gibt es bei der Fachstelle Unterstützungsangebote: hier
Möglichkeiten zur digitalen Durchführung von Schulungsmodulen für neue Nachbarschaftshelferinnen nach der UstA-VO, zusammengestellt von ZuFa. Links zu Filme, Videos, Plattformen, Online-Kurse, vgl. im internen Bereich: hier
Lernplattform für digitale Schulungsmodelle im Rahmen der benötigten Themenfelder nach der Unterstützungsangeboteverordnung: